InfoDSD: Sozialrechtliche Informationen

Personenstandsgesetz

§ 45b und § 22 PStG; seit 22.12.2018 in Kraft

Unter dem Begriff „Personenstand“ werden verschiedene Merkmale einer Person zusammengefasst: Geburt, Geschlecht, Eheschließung und Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie Tod. Erfasst werden diese Daten in verschiedenen Registern (z. B. Geburts- oder Streberegister).

In Deutschland muss eine Geburt innerhalb von einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Notwendig ist dafür eine Geburtsbescheinigung, die von der Geburtsklinik bzw. der Hebamme ausgestellt wird. Bei der Geburtsanzeige wird nach dem Familiennamen, dem Vornamen, dem Geburtsdatum und dem Geschlecht gefragt. Der Vorname kann auch später nachgemeldet werden – die Fristen hierzu unterscheiden sich je nach Standesamt.

Für die Beurkundung des Geschlechtes gibt es seit Ende 2018 für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung folgende Möglichkeiten des Eintrags (PStG § 22 Abs. 3):

  • weiblich
  • männlich
  • divers
  • Eintrag wird offen gelassen

Die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens kann zu jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen und der ursprüngliche Eintrag dadurch gelöscht werden (PStG § 45b). Hierfür bedarf es in der Regel einer ärztlichen Bescheinigung über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung (hier kann auch auf alte Dokumente oder Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen werden) oder – falls diese nicht (mehr) vorliegen – einer eidesstattlichen Erklärung.

Quelle: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

§ 1631e BGB; seit 22.05.2021 in Kraft

Ziel des Gesetzes ist es, nicht einwilligungsfähige Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung vor operativen Eingriffen zu schützen, die in ihre geschlechtliche Selbstbestimmung eingreifen würden. Laut Gesetz sind hiermit Eingriffe an den inneren und/oder äußeren Geschlechtsorganen gemeint, die „allein in der Absicht“ erfolgen, „das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzugleichen“ (Art. 1, § 1631e BGB). Bei operativen Eingriffen im Zusammenhang mit medizinischen Notfällen gilt dieses Gesetz also nicht.

Falls ein operativer Eingriff nicht so lange aufgeschoben werden kann, bis die informierte Einwilligung des Kindes eingeholt werden kann, muss vor einer trotzdem geplanten Operation eine familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Hier wird geprüft, ob eine geplante Operation der kindlichen Geschlechtsorgane dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies wird dann vermutet, wenn der Eingriff durch eine interdisziplinär besetzte Kommission befürwortet wurde. Die Mindestanforderungen für die Zusammensetzung dieser Kommission (mindestens vier im Bereich DSD qualifizierte Personen aus den Bereichen Kinderendokrinologie und -diabetologie, Kinder- und Jugendpsychologie/ -psychiatrie, Ethik) ist im Gesetz festgelegt.

Quelle: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

Rahmenkonzept zur Umsetzung des Gesetzes

Zur Umsetzung des Gesetzes haben die Teilnehmenden des Konsortiums D⁠S⁠D⁠Care ein Rahmenkonzept entwickelt, das unter dem folgenden Link eingesehen werden kann:

Rahmenkonzept zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (Stand: 07.03.2022)